Regelmäßig rechnen wir nach einer individuell erarbeiteten Vergütungsvereinbarung ab.

In der Praxis hängen die Kosten vom Aufwand und somit von der Komplexität des Falls ab. Wir sagen das nicht, um unsere Kosten zu verstecken, sondern weil im Strafrecht tatsächlich eine einfache Kostendarstellung nicht möglich ist.

Deshalb hier ein Beispiel: Tatbestand Körperverletzung.

In einem Fall handelt es sich um eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten und Zeugen in einer Diskothek. In der Akte finden sich 17 Vernehmungen, die unterschiedlicher kaum sein könnten. Eine mögliche Strategie des Anwalts könnte es sein, sämtliche Aussagen nebeneinander zu prüfen und alle Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuzeigen. Damit kann dann die Einstellung des Verfahrens wegen mangelndem Tatnachweis beantragt werden. Es ist aber klar, dass eine solche Prüfung allein schon vom Umfang der Akte her einiges an Zeit beansprucht und damit mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Im anderen Fall handelt es sich um eine Tat zwischen zwei Beteiligten ohne andere Zeugen. Hier wird sicher eine ganz andere Vorgehensweise notwendig sein, die auch wieder von den genauen Tatumständen abhängt. Der Aufwand wird hier sicher geringer sein als im vorherigen Fall.

Was ist also zu den Kosten zu sagen? Sprechen Sie mit uns und schildern Sie uns Ihren Fall. In der Regel kann man nach dem Erstgespräch eine belastbare Abschätzung zu den Gesamtkosten des Verfahrens abgeben. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Weg mit uns gemeinsam fortsetzen wollen.