Sie sollen vernommen werden. Was tun?
Meistens gehen die Betroffenen zu spät zum Anwalt. Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird oder Sie als Zeuge vernommen werden sollen, brauchen Sie Rechtsrat. Wir können Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden. Sie kennen den Strafverfolgungsapparat vermutlich nicht. Wir schon.
Vernehmung als Beschuldigter
Eine Beschuldigtenvernehmung kann durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen. In jedem Fall sollten sie zunächst schweigen. Als Beschuldigter haben sie nicht die Pflicht, an der Aufklärung eines gegen Sie erhobenen Vorwurfs mitzuwirken. Vielmehr besteht die Gefahr, Verteidigungsmöglichkeiten durch unüberlegte Angaben abzuschneiden.
Gehen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zu einem Vernehmungstermin.
Vernehmung als Zeuge
Möchte Sie die Polizei vernehmen, so müssen Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter Angaben zur Sache machen – eine Ausnahme besteht nur bei Angaben, die auch in Ihrem Personalausweis stehen.
Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, haben Sie in jedem Fall das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Seite zu haben. Entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, selbst in das Visier der Ermittlungen zu geraten. Lassen Sie sich nicht drängen, denn regelmäßig spricht nichts dagegen, eine geplante Vernehmung um einige Tage zu verschieben.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Anwalt benötigen, dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen Besprechungstermin.